Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegen, unwirksam sind. Das trifft für die sogenannte „Postenpreisklausel“ sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts gem. §§ 675c ff. BGB am 31.10.2009 zu. Geklagt hatte ein Unternehmen der Versicherungsbranche, das für Versicherungen ca. 25.000 Versicherungsverträge betreut und auch das Inkasso durchführt. Es forderte von der Bank für in der Zeit von 2007 bis 2011 gezahlte Entgelte für die Bearbeitung der Rücklastschriften (Entgelt pro Buchungsposten 0,32 Euro) über 77.000 Euro zurück.
Die Bundesrichter begründeten die Unwirksamkeit der beanstandeten Postenpreisklausel wie folgt: „Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden.“
Urteil des BGH vom 28.07.2015
Aktenzeichen: XI ZR 434/14
WM 2015, 1704