Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Als Entschädigung kann der Mietzins verlangt werden, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der umstrittenen Rechtsfrage zu befassen, ob sich der Entschädigungsanspruch mindert, wenn in der Zeit der unrechtmäßigen Vorenthaltung der Mieträume ein Mangel auftritt. Die Bundesrichter kamen zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob sich der Mietwert der vorenthaltenen Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses (weiter) verringert hat.
Daher führt eine erstmals nach Beendigung des Mietverhältnisses eingetretene Verschlechterung der Mietsache, die beim Fortbestehen des Mietverhältnisses eine Minderung der Miete zur Folge gehabt hätte, grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Anspruchs auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Ausnahmsweise können innerhalb des bestehenden Abwicklungsverhältnisses jedoch nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters aus dem beendeten Mietvertrag auch noch nach der Vertragsbeendigung fortbestehen. Dies wird jedoch nur der Fall sein, wenn durch das Unterlassen von Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache akute und schwerwiegende Gefahren für Leben, Gesundheit oder hohe Eigentumswerte des Mieters drohen.
Da diese Voraussetzungen hier nicht gegeben waren, wiesen die Bundesrichter die Klage eines Ladenbesitzers ab, der wegen eines nach Beendigung des Mietverhältnisses eingetretenen Wasserschadens Minderungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte.
Urteil des BGH vom 27.05.2015
Aktenzeichen: XII ZR 66/13
WuM 2015, 493
Grundeigentum 2015, 1022