Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit der Frage befasst, ob ein Fahrlehrer bei einer Ausbildungsfahrt selbst als Fahrzeugführer oder Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit begehen kann. In dem entschiedenen Fall war eine Fahrschülerin mit dem Fahrschulwagen in einer Kurve zu weit nach links geraten, worauf es zu einer Streifberührung mit einem entgegenkommenden Pkw kam.
Für das Gericht ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, nicht als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen, solange er nicht in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift. Er fällt jedoch unter den weiteren Begriff des Verkehrsteilnehmers und kann somit eine Verkehrsordnungswidrigkeit (hier Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) begehen, wenn er seine Verpflichtung, eine Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu verhindern, schuldhaft verletzt. Da der Fahrlehrer im konkreten Fall durch Anweisungen an die Fahrschülerin oder durch eigenständiges Eingreifen etwa durch Betätigen seiner Bremspedale den Unfall hätte vermeiden können, wurde er zu einer Geldbuße von 35 Euro verurteilt.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.02.2015
Aktenzeichen: 4 Ss 721/13
StRR 2015, 123
Verkehrsrecht aktuell 2015, 82