Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.
Eine der Umsatzsteuerpflicht nicht unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars – hier Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln – veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet.
Urteil des BFH vom 04.02.2015
Aktenzeichen: XI R 42/13
DB 2015, 959
DStR 2015, 885