Auch Aktionäre mit einem kleinen Aktienbestand eines Unternehmens haben das Recht, Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich anzufechten. Dies hat in der Vergangenheit eine Reihe von „Berufsklägern“ hervorgebracht, die oftmals mit hanebüchenen Argumenten begründete Klagen einreichen, um sie dann nach Ersatz des „Lästigkeitswertes“ durch das genervte Unternehmen wieder zurückzunehmen. Derartige Personen werden auch als „räuberische Aktionäre“ bezeichnet.
Das Finanzgericht Köln hat hierzu entschieden, dass die Zahlung einer Aktiengesellschaft an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer unterliegt. In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Aktionär von drei Aktiengesellschaften, bei denen er einen minimalen Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 und 500 Euro unterhielt, die Klagerücknahmen mit einem fünfstelligen Betrag bezahlen lassen. Da es ihm nicht um einen Wertausgleich für die angefochtene Unternehmensentscheidung ging, sondern allein darum, durch die „erhebliche Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften zu verzögern“ und die betroffenen Unternehmen dadurch zu den Zahlungen zu drängen, war er steuerlich wie ein Unternehmer zu behandeln.
Urteil des FG Köln vom 11.06.2015
Aktenzeichen: 13 K 3023/13
ZIP 2015, 1487