Nach § 2314 BGB ist der Erbe verpflichtet, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den gesamten Nachlass zu erteilen. Umgekehrt steht jedoch dem Erben kein Auskunftsanspruch gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten über etwaige Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten zu. Derartige Angaben werden vom Erben insbesondere nicht für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses benötigt.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Erben geltend macht. Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Da sich der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall auch eigene, vom Erblasser erhaltene Schenkungen anrechnen lassen müsste, steht auch dem Erben im Gegenzug insoweit ein Auskunftsanspruch zu.
Urteil des OLG Köln vom 26.09.2014
Aktenzeichen: 20 U 48/14
NJW-Spezial 2015, 168
ErbR 2015, 338