Eltern steht ab dem 1. August 2013 gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII bundesweit eine frühkindliche Förderung (U3) zu. In einigen Bundesländern wurde dieser Rechtsanspruch bereits früher in entsprechenden Kita-Gesetzen begründet. In vielen Kommunen stehen Plätze in Kindertagesstätten (Kitas) noch nicht zur Verfügung. Entgegen der erwarteten Klagewelle haben bislang nur wenige Eltern ihren entsprechenden Rechtsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Erstattung der Kosten für die Unterbringung ihres Kindes in einer privaten Kinderkrippe durch die Kommune, die keinen geeigneten Kita-Platz zur Verfügung stellen konnte, hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.10.2012, AZ: 7 A 10671/12) bejaht.
In drei vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fällen ging es nun um Schadensersatzansprüche von Müttern, die mangels Bereitstellung einer kommunalen Kinderbetreuung der von ihnen beabsichtigten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht im gewünschten Umfang nachkommen konnten. Das Gericht wies sämtliche Klagen als unbegründet ab, da nicht die Mütter, sondern deren Kinder Anspruchsberechtigte sind. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Mittelbare Schäden der Eltern, wie z.B. Verdienstausfall, sind daher nicht vom Schutzbereich des Gesetzes umfasst.
Die betroffenen Eltern haben bereits die Einlegung der vom Gericht zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof angekündigt.
Urteile des OLG Dresden vom 26.08.2015
Aktenzeichen: 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15
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