Beschäftigt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeister zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und -setzung des gemeinschaftlichen Eigentums, ist sie nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht verpflichtet die in § 358 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 SGB III gesetzlich geregelte Insolvenzgeldumlage zu erbringen, obwohl sie aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht eigentlich als Arbeitgeber anzusehen ist.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 11 Abs. 3 WEG insolvenzunfähig ist. Da das Insolvenzgeld den Arbeitnehmer gegen ein Insolvenzereignis schützt, steht diesem kein Insolvenzgeldanspruch zu, wenn der Arbeitgeber laut Gesetz gar nicht in Insolvenz gehen kann.
Urteil des BSG vom 23.10.2014
Aktenzeichen: B 11 AL 6/14 R
ZIP 2015, 601
NZI 2015, 383