Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Bau von Flüchtlingsunterkünften in Form von 47 Containern (davon 27 Wohncontainer) auf einem nach dem geltenden Bebauungsplan als „Sportplatzgelände“ ausgewiesenen Bereich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Der für den von einem Nachbarn beanstandeten Bau zuständige Landkreis komme – so die Begründung – mithilfe des Bauvorhabens seiner gesetzlichen Pflicht nach, Flüchtlingen geeigneten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Da die Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten offenkundig und auch gerichtsbekannt stark angestiegen seien, liege es auf der Hand, dass die bisherigen Unterbringungskapazitäten nicht ausreichten und neue Wohnungen/Sammelunterkünfte gebaut werden müssten. Dem standen auf Seiten des Nachbarn keine durch die Flüchtlingsunterkunft zu erwartenden und im Rahmen des Baurechts zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen gegenüber, die dem Interesse der Allgemeinheit, Flüchtlingen eine ordnungsgemäße Unterkunft zu ermöglichen, vorgingen. Da auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Nachbarn nicht feststellbar war, wurde dessen Eilantrag abgewiesen.
Beschluss des VG Stuttgart vom 27.08.2015
Aktenzeichen: 2 K 3693/15
Pressemitteilung des VG Stuttgart