Lohnzuschläge, die auf sogenannten Erschwernissen beruhen, sind nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Hierzu zählen insbesondere Wechselschichtzulagen, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schmutzzulagen.
Derartige Lohnbestandteile müssen daher im Falle einer Privatinsolvenz des Arbeitnehmers auch nicht an den Insolvenztreuhänder abgetreten werden.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 1335/14
BB 2015, 564
ArbuR 2015, 159