Sogenannte Himmelslaternen – das sind ballonartige Leuchtkörper, die nach Entzünden eines kleinen Brennkörpers nach dem Prinzip eines Heißluftballons u.U. mehrere 100 Meter aufsteigen – sind seit 2009 wegen Brandgefahr und möglicher Beeinträchtigung des Flugverkehrs in Deutschland verboten.
Bevor das gesetzliche Verbot in Kraft getreten war, ließ eine Hochzeitsgesellschaft mehrere dieser Flugkörper während der Feier steigen. Mit fatalen Folgen: In der Nähe wurden durch brennend abstürzende Himmelslaternen zwei Gebäude in Brand gesetzt. Die eintrittspflichtige Brandversicherung nahm das Brautpaar im Wege des Regresses auf Zahlung der erbrachten Versicherungsleistung von 300.000 Euro in Anspruch, da es trotz ausdrücklicher Warnung des zuständigen Ordnungsamtes die Leuchtkörper den feiernden Gästen zur Verfügung stellte. Hinzu kam, dass ersichtlich mindestens eine Himmelslaterne vorher brennend auf die Straße abgestürzt war und gleichwohl die noch vorhandenen Exemplare eingesetzt wurden, die dann die Brände verursachten.
Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass das Brautpaar dem Grunde nach für den verursachten Schaden einzustehen hat. Über die genaue Höhe wurde jedoch noch nicht entschieden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 24.07.2015
Aktenzeichen: 24 U 108/14
Pressemitteilung des OLG Frankfurt