Das Landgericht Berlin untersagte einer Fluggesellschaft die Verwendung einer Vertragsklausel, wonach der Kunde im Falle einer Rücklastschrift der im elektronischen Lastschriftverfahren erfolgten Zahlung eine „Zusatzverwaltungsgebühr“ von 25 Euro zahlen sollte. Die Vertragsklausel verfolgte offenbar allein das Ziel oder die Wirkung, den Verbraucher, der seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, zur Zahlung eines unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrages zu verpflichten. Da die Fluggesellschaft im Prozess nicht nachweisen konnte, dass ihr bei einer Rückbuchung ansatzweise Kosten in dieser Höhe entstanden, erklärte das Gericht die Regelung für unwirksam.
Urteil des LG Berlin vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 16 O 265/14
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