Mittlerweile sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Frage ergangen, ob der Inhaber eines Internetanschlusses, der auch von Familienangehörigen benutzt wird, für Urheberrechtsverletzungen durch Herunterladen von Audio- und Videodateien aus illegalen Tauschbörsen haftbar gemacht werden kann. Die meisten Entscheidungen verneinen eine Haftung zumindest dann, wenn das betreffende Familienmitglied (insbesondere Jugendliche) ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken und nicht für illegale Tauschbörsen zu nutzen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld kann sich der beklagte Anschlussinhaber bei einem feststehenden Urheberrechtsverstoß von seinem Internetanschluss nicht allein darauf berufen, er wisse nicht, wer den PC noch genutzt hat. Vielmehr trifft ihn die Verpflichtung, ihm ohne Weiteres mögliche und zumutbare Angaben zu machen, wobei er die (weiteren) in Betracht kommenden Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchsteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Der Anschlussinhaber muss jedoch nicht selbst nachforschen, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Die Pflicht zu Preisgabe der Namen weiterer Nutzer ist zudem insoweit eingeschränkt, als dem Anschlussinhaber nach der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde. Dies ist beispielsweise bei Kindern und Ehegatten der Fall.
Urteil des AG Bielefeld vom 05.02.2015
Aktenzeichen: 42 C 1001/14
JurPC Web-Dok. 71/2015