Lässt sich ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand seine Rentenansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung in einem Kapitalbetrag auszahlen, stellt sich die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage, wie der einmalige Geldzufluss zu versteuern ist.
Anders als das mit dem Fall befasste Finanzamt, vertritt das Finanzgericht Neustadt die Auffassung, dass die Kapitalauszahlung nicht mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen ist, sondern nach der sogenannten Fünftelregelung wie eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu besteuern ist. Der so ermäßigte Steuersatz beträgt das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 5 K 1792/12
BB 2015, 1686