Ist die Beschädigung eines Transportgutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen, ist das Speditionsunternehmen nach der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) von der Haftung befreit. Für einen Verladefehler spricht, wenn es wegen einer Notbremsung zu einer „Höherstauung“ der Ladung kommt und diese dadurch beschädigt wird.
Urteil des BGH vom 19.03.2015
Aktenzeichen: I ZR 190/13
MDR 2015, 1142