Nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen aus dem Jahr 2004 sind Autohändler verpflichtet, in der Werbung für ein bestimmtes Neuwagenmodell Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Nur wenn es sich um eine schlichte Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ handelt, die mehrere verschiedene Modelle umfasst, besteht die Kennzeichnungspflicht lediglich dann, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit dem Begriff „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) befasst und hierzu Folgendes ausgeführt:
„Da das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will, eignet sich die Dauer der Zulassung – neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung – für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs. Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere Zeit nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des Händlers nicht nur kurzfristiger Natur war. Im Streitfall lagen zwischen dem Zeitpunkt der Erstzulassung und der Schaltung der … beanstandeten Anzeige zehn Monate. Sollte es sich bei der Erstzulassung nicht nur um eine Tageszulassung für lediglich einen oder allenfalls einige wenige Tage gehandelt haben, sondern um eine Zulassung, die seit zehn Monaten ununterbrochen angedauert hat, würde dieser erhebliche Zeitraum [unerheblich von der Laufleistung des Fahrzeugs] gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers sprechen.“
Urteil des BGH vom 05.03.2015
Aktenzeichen: I ZR 164/13
jurisPR-WettbR 9/2015 Anm. 4
GRUR 2015, 1017