Der Inhaber einer Arztpraxis kündigte einer langjährigen, 63-jährigen Arzthelferin wegen Umstrukturierung der Praxis. Dabei führte er – wohl zur Rechtfertigung – an, die Mitarbeiterin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen, viel jüngeren Arzthelferinnen wurde nicht gekündigt. Die Gekündigte sah in der Kündigung eine unzulässige Altersdiskriminierung und erhob eine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber wandte hiergegen ein, die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Im Übrigen sei die gekündigte Mitarbeiterin mit den anderen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei.
Dies vermochte die Richter am Bundesarbeitsgericht jedoch nicht zu überzeugen. Sie gaben der Klage der Arzthelferin statt. Nach ihrer Auffassung hatte der Praxisinhaber nicht ausreichend bewiesen, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Über die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des BAG vom 23.07.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 457/14
Pressemitteilung des BAG