Beim Überqueren einer innerörtlichen Straße stolperte eine Fußgängerin über einen um einige Zentimeter unterhalb des Fahrbahnniveaus befindlichen Gullydeckel und verletzte sich dabei. Sie verklagte daraufhin die Gemeinde auf Schadensersatz.
Ihre Klage hatte jedoch vor dem Landgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Wer außerhalb von Fußgängerüberwegen die Straßenfahrbahn überquert, muss stets mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Für die Kommune besteht auch keine umfassende Straßenverkehrssicherungspflicht dahingehend, dass auch die Fahrbahnen von Straßen einen Zustand aufweisen müssten, der ein Überqueren an jeder Stelle für einen Fußgänger völlig gefahrlos macht, sofern Fußgängerüberwege in der gebotenen Weise ausgewiesen sind. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn sich die Gefahrenstelle im Bereich eines Gesundheitszentrums befindet.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 18.10.2007
Aktenzeichen: 1 U 100/07
OLGR Frankfurt 2008, 298