Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Entgelt einer bestimmten Vergütungsgruppe des (früheren) Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) nach dessen Ersetzung insbesondere durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in seinen verschiedenen Fassungen auszulegen ist.
Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifvertragliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist nach Auffassung der Bundesrichter im Zweifel als dynamische Bezugnahme, also auf den jeweils gültigen Tarifvertrag bezogen, zu verstehen. Etwas anderes soll nur gelten, wenn ein entgegenstehender Wille insbesondere im Vertragstext hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Somit war im entschiedenen Fall wegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Zahlung einer „Vergütung nach BAT VI b“ auch der später eingeführte TVöD anzuwenden, jedoch mit der Einschränkung, dass die spätere Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht zu einer Einkommensminderung führte.
Urteil des BAG vom 25.02.2015
Aktenzeichen: 5 AZR 484/13
jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 3