Sogenannte Personen der Zeitgeschichte (Prominente aus Politik, Kultur, Sport etc.) müssen die Verbreitung von Fotos in den Medien in der Regel hinnehmen, sofern dadurch nicht ihre berechtigten Interessen verletzt werden. Diese Einschränkung des Persönlichkeitsschutzes gilt jedoch nicht für unbekannte Personen, die ebenfalls auf einem Foto abgebildet werden, weil sie sich zufällig gerade in der Nähe eines Prominenten aufgehalten haben. So hat nun der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, dass der Springer Verlag die Veröffentlichung eines Bildes in der Bildzeitung zu unterlassen hat, welches eine mit Bikini bekleidete Frau zufällig neben einem prominenten Fußballer zeigt.
Dem Boulevardblatt wurde eine erneute Veröffentlichung des Bildes untersagt. Dem Verlag wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die abgebildete Frau durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Die von der Betroffenen beantragte Zahlung einer angemessenen Entschädigung lehnten die Bundesrichter jedoch mit der Begründung ab, es habe keine hierfür erforderliche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgelegen.
Urteil des BGH vom 21.04.2015
Aktenzeichen: VI ZR 245/14
GRUR 2015, 816
CR 2015, 528