Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass einem Mieter keine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen eine seinem Vermieter erteilte Baugenehmigung zur Durchführung baulicher Maßnahmen an dessen Gebäude zusteht. Der öffentliche Nachbarrechtsschutz gilt danach nicht auch für Mieter.
Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 02.07.2015
Aktenzeichen: 2 O 22/15
BauR 2015, 1650