Sofern die Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des in einem Sachverständigengutachten geschätzten Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung.
Voraussetzung für die Erstattung der Reparaturkosten ist in derartigen Fällen jedoch, dass die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dies ist nicht gegeben, wenn die Unterschreitung der 130-Prozent-Schwelle nur durch Weglassen von Teilen erreicht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Weglassen der Fahrzeugteile (hier Zierleisten) nicht zu einer optischen Beeinträchtigung führt.
Urteil des BGH vom 02.06.2015
Aktenzeichen: VI ZR 387/14
MDR 2015, 1062
VersR 2015, 1267