Eine Fluggesellschaft ist im Fall der Annullierung oder erheblichen Verspätung eines Fluges nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet, für die betroffenen Fluggäste Betreuungs- und Ausgleichsleistungen (je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro) zu erbringen. Sie ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, können solche, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, keine „außergewöhnlichen Umstände“ darstellen. Kommt es bei einem Interkontinentalflug von Ecuador nach Holland wegen des Ausfalls mehrerer Aggregate zu einer 29-stündigen Verzögerung, weil die Ersatzteile erst aus Europa eingeflogen werden müssen, ist die Airline zur Erstattung sämtlicher Kosten verpflichtet.
Urteil des EuGH vom 17.09.2015
Aktenzeichen: C-257/14
JURIS online