Trotz der Vereinbarung eines unentgeltlichen Praktikums kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sein, wenn der Praktikant höherwertige Dienste verrichtet als die, die er während des Praktikums vertraglich zu erbringen hat. Eine derartige Tätigkeit ist dann nicht von der vertraglichen Vergütungsregelung gedeckt.
Dies nahm das Bundesarbeitsgericht bei einer jungen Frau an, die nach Abschluss ihres Pädagogikstudiums im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin ein Vollzeitpraktikum in einer Klinik auf einer Station für Kinder- und Jugendpsychiatrie absolvierte, wo sie neben den ausgebildeten Therapeutinnen als nahezu vollwertige Arbeitskraft eingesetzt wurde. Ausgehend von der üblichen Vergütung für einen Therapeuten von monatlich 2.700 bis 3.000 Euro sprach das Gericht der Praktikantin einen Monatslohn von 1.000 Euro für ihre Tätigkeit zu.
Urteil des BAG vom 10.02.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 289/13
BB 2015, 1396
ArbR 2015, 313