Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die in der telefonischen Marktforschung und Kundenbetreuung in den mittlerweile zahlreichen Callcentern Beschäftigten als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu behandeln sind, obwohl die Beschäftigungsverträge oftmals eine Mitarbeit als selbstständig Tätige vorsehen. Dadurch ersparen sich die Betreiber die Abführung von Sozialbeiträgen und Lohnsteuer.
Für die Bundesrichter sprachen in dem konkreten Fall folgende Kriterien gegen eine Tätigkeit als nicht selbstständige Arbeitnehmer: Vergütung auf der Basis von Erfolgshonoraren für durchgeführte Interviews, Risiko des Honorarausfalls beim Abbruch eines Interviews sowie im Falle einer Erkrankung und Urlaubsabwesenheit des Mitarbeiters, die – wenn auch selten praktizierte – Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, geringer zeitlicher Umfang der Tätigkeit, fehlende Eingliederung in den Betrieb sowie fehlende Ansprüche auf Urlaub, Sozialleistungen und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.
Urteil des BFH vom 18.06.2015
Aktenzeichen: VI R 77/12
DStR 2015, 2123
DB 2015, 2185