Ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch dann Ersatz der von einem Gutachter geschätzten Reparaturkosten einer Fachwerkstätte fordern, wenn er den Wagen gar nicht oder selbst repariert. Allerdings erhält er nur den vom Gutachter geschätzten Reparaturaufwand ohne Mehrwertsteuer.
Nichts anderes gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, wenn der Geschädigte das Fahrzeug von einem Freund seiner Lebensgefährtin reparieren lässt. Dies berechtigt die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung nicht dazu, die Preisansätze einer Fachwerkstätte durch die einer kostengünstigeren freien Werkstatt zu ersetzen und entsprechend geringeren Schadensersatz zu leisten.
Urteil des OLG Koblenz vom 11.05.2015
Aktenzeichen: 12 U 911/14
DAR 2015, 462