Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch eigentlich unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ihre Grenzen hat, zeigt ein vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedener Fall eines unterhaltspflichtigen Fleischers, der seit ungefähr 20 Jahren bei demselben Arbeitgeber vollschichtig arbeitet. Von ihm kann auch dann nicht verlangt werden, seinen sicheren Arbeitsplatz aufzugeben, wenn ein anderer, besser bezahlter Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Der Vater musste sich jedoch vorhalten lassen, sich anlässlich des Umzugs seines Arbeitgebers vor 12 Jahren an einen anderen Standort nicht um einen Arbeitsplatz an seinem Wohnort bemüht zu haben. Daher konnte er die beträchtlichen Fahrtkosten nicht von seinem für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen abziehen.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.02.2015
Aktenzeichen: 13 UF 258/13
jurisPR-FamR 23/2015 Anm. 6
NZFam 2015, 720