Bei der Festlegung des Umgangsrechts eines Elternteils ist der Wunsch eines 11-jährigen Kindes, keinen persönlichen Kontakt mit dem ihm praktisch unbekannten Vater zu wollen, zu respektieren. Kommt hinzu, dass der Vater bislang von seinem ihm eingeräumten Umgangsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, ist es als angemessen anzusehen, wenn das Familiengericht das Umgangsrecht für die Dauer von zwei Jahren auf einen monatlich einmaligen brieflichen Kontakt des Vaters mit seinem Kind beschränkt. In dieser Zeit hat der Vater die Möglichkeit, sein fortwährendes Interesse an seinem Kind und dessen Wohlergehen zu zeigen. Auf der anderen Seite hat das Kind in diesem Zeitraum die Möglichkeit, ein tragfähiges Verhältnis zu seinem Vater zu entwickeln.
Beschluss des BVerfG vom 25.04.2015
Aktenzeichen: 1 BvR 3326/14
FamRZ 2015, 1093