Helfen Privatpersonen im Alltag einander, wollen sie in aller Regel keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen. Eine Schadensersatzpflicht kann in derartigen Fällen nur bei grob fahrlässigem Verhalten oder gar Vorsatz des anderen bestehen.
So verneinte der Bundesgerichtshof einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden. Hierbei handelt es sich um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Ersatzansprüche einer Privatperson, die auf einer solchen, von ihr übernommenen Fahrt einen Verkehrsunfall erlitten hat, gegenüber dem Sportverein, der insoweit einer Privatperson gleichzustellen ist, nicht bestehen.
Urteil des BGH vom 23.07.2015
Aktenzeichen: III ZR 346/14
NZV 2015, 483
VersR 2015, 1430