Durch das Urheberrecht sind nicht nur Musik-, Bild-, Sprach- oder Schriftwerke geschützt, sondern auch Datenbanken. Nach § 87b Abs. 1 UrhG steht dem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob auch Sammlungen von topografischen Landkarten rechtlich als Datenbanken geschützt sein können.
Für die Europarichter hängt die Qualifizierung als „Datenbank“ davon ab, ob es sich um eine Sammlung „unabhängiger Elemente“ handelt, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird. Dies wurde in dem konkreten Fall bejaht, in dem es um den Schutz der vom Freistaat Bayern durch das Landesamt für Vermessungs- und Geoinformation herausgegebenen topografischen Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1:50.000 ging.
Somit erwies sich die Nutzung des Kartenmaterials durch einen österreichischen Verlag zur Herstellung von Atlanten, Tourenbüchern und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inlineskater als rechtswidrig und ist künftig zu unterlassen.
Urteil des EuGH vom 29.10.2015
Aktenzeichen: C-490/14
WRP 2016, 32
MMR 2016, 51