Der bundesweit tätige Autovermieter Sixt hat ohne Erfolg gegen die Rundfunkbeitragspflicht für seine Mietwagen geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot auch im nicht privaten – d.h. im weiteren Sinne „unternehmerischen“ – Bereich spezifische Vorteile vermittelt, die durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Namentlich verstößt der Beitrag für (Miet-)Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bei gewerblichen Autovermietern legen Kunden in der Regel Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise genutzt werden, der auch den Unternehmenszweck fördert.
Urteil des VGH München vom 30.10.2015
Aktenzeichen: 7 BV 15.15.344
Pressemitteilung des VGH München