Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass keine Verletzung von Nachbarrechten durch die Baugenehmigung eines islamischen Gebetshauses vorliegt. Es wies die Klage des Eigentümers eines in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Mehrfamilienwohnhauses mit der Begründung ab, in dem Wohn- bzw. Mischgebiet seien keine Umstände ersichtlich, die zu einer Unzumutbarkeit eines derartigen Bauvorhabens für die Nachbarschaft führten. Auch sei durch das Gebetshaus, das für maximal 62 Besucher ausgelegt ist und über hinreichend Autostellplätze verfügt, in dem durch Verkehrslärm vorbelasteten Gebiet keine wesentliche Zunahme der Lärmbelästigung zu befürchten.
Urteil des VG Koblenz vom 17.11.2015
Aktenzeichen: 1 K 398/15.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz