Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass Verbrauchern, die auf einer Verbrauchermesse dort angebotene Waren kaufen, kein Widerrufsrecht zusteht. Messestände auf derartigen Messen sind in der Regel als bewegliche Geschäftsräume zu qualifizieren.
Urteil des LG Freiburg vom 22.10.2015
Aktenzeichen: 14 O 176/15
BB 2015, 2900