Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber einem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dies ist in § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt.
Das Bundesarbeitsgericht hielt im Falle eines Lkw-Fahrers im Paketlinientransportdienst mit einer Arbeitszeit von 20 bis 6 Uhr morgens einen Zuschlag von 30 Prozent für angemessen. Regelmäßig ist bei Nachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23 und 6 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit wie im vorliegenden Fall ist dieser Anspruch jedoch auf 30 Prozent zu erhöhen, da hier nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eine wesentlich erhöhte Belastung vorliegt.
Urteil des BAG vom 09.12.2015
Aktenzeichen: 10 AZR 423/14
Pressemitteilung des BAG