Die Bezeichnung als „Junior-Consultant“ oder „Berufseinsteiger“ in einer Stellenanzeige stellt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Abgelehnten älteren Bewerbern steht daher keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Begriffe „Berufseinsteiger“ und „Junior-Consultant“ in Bezug auf die betriebliche Stellung altersneutral sind und beispielsweise auch auf Absolventen mit vorgerücktem Alter zutreffen können.
Urteil des LAG Baden Württemberg vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 6 Sa 68/14
AA 2016, 36
ZIP 2016, 288