Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm auf Antrag eines Konkurrenzunternehmens in einer einstweiligen Verfügungssache (Eilverfahren) entschieden. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Pressestelle des Gerichts weist ergänzend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14 „Freunde finden“) auch Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellen.
Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2015
Aktenzeichen: 4 U 59/15
JURIS online