Ein Ferrari-Fahrer fuhr mit 200 km/h auf der Autobahn über eine Bodenwelle. Durch das Aufsetzen des tiefliegenden Fahrzeugs entstand am Unterboden ein erheblicher Sachschaden, den er vom Bund als Träger der Straßenbaulast ersetzt verlangte. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Ist der Behörde wie hier eine Gefahrenstelle mit geringer Bodenfreiheit bekannt, ist sie verpflichtet, Führer von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit vor der Gefahrenquelle zu warnen. Das gilt erst recht, wenn sich an derselben Stelle bereits ein vergleichbarer Unfall (sogar mit Todesfolge) ereignet hat. Wegen der erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit musste sich der Sportwagenfahrer jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
Urteil des LG Aachen vom 01.10.2015
Aktenzeichen: 12 O 87/15
NJW-Spezial 2015, 682