Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende (hier geringere) Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. Damit geben die Karlsruher Richter zumindest teilweise ihre bisherige Rechtsprechung auf, wonach Wohnflächenabweichungen von weniger als 10 Prozent – egal, ob nach oben oder unten – unbeachtlich sein sollen.
Der Vermieter darf daher bei der Berechnung der neuen Miete die tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde legen. Allerdings hat er auch bei dieser Berechnung die gesetzliche Kappungsgrenze von hier 15 Prozent zu beachten. Der Mieter kann sich insoweit wegen der unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Der Umstand, dass die Wohnfläche sich gegenüber der vereinbarten nachträglich als größer herausgestellt hat, ist für eine nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers vorzunehmende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung.
Urteil des BGH vom 18.11.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 266/14
WuM 2016, 34
Grundeigentum 2016, 49