Infiziert sich eine bei einem Blutspendedienst tätige Krankenschwester mit Hepatitis C und kommen sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht, spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Infizierung während der Arbeit. Das Hessische Landessozialgericht ging trotz des nicht eindeutigen Nachweises von einer gesetzlich versicherten Berufskrankheit aus.
Urteil des Hessischen LSG vom 14.07.2015
Aktenzeichen: L 3 U 132/11
PflR 2015, 753