Ein Reiseveranstalter haftet nur dann nicht für Schäden, die ein Kunde auf einem am Urlaubsort veranstalteten Ausflug erlitten hat, wenn er eindeutig nicht als Vertragspartner, sondern nur als Vermittler aufgetreten ist.
Für den Bundesgerichtshof reicht es für die Annahme einer bloßen Vermittlungsfunktion des Veranstalters nicht, wenn im Text des Ausflugsangebots – eher unauffällig – hierauf hingewiesen wird und der Tourist nach dem Gesamteindruck davon ausgehen kann, dass der Reiseveranstalter auch die angebotenen Ausflüge eigenverantwortlich durchführt. In dem entschiedenen Fall sprach bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Veranstalters, deren Aufmachung mit dessen Logo „V.“ und die Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ für ein eigenes Angebot des Reiseunternehmens. Weiterhin deutete die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf den Reiseveranstalter als Vertragspartner hin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat nun die Vorinstanz erneut zu prüfen, ob der klagende Tourist, der bei einem Unfall auf einer Ausflugsfahrt verletzt wurde, direkte Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter geltend machen kann.
Urteil des BGH vom 12.01.2016
Aktenzeichen: X ZR 4/15
Pressemitteilung des BGH