Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Lässt der Eigentümer einer Wohnung diese nach einer Sanierung länger als 10 Jahre (hier: 14 Jahre) leerstehen, verliert er – auch rückwirkend – sämtliche Steuervorteile.
Urteil des BFH vom 16.06.2015
Aktenzeichen: IX R 27/14
BB 2016, 99