Eine Gaststättenerlaubnis darf wegen des Fehlens behindertengerechter Toiletten trotz bestehender landesrechtlicher Bestimmungen nicht in jedem Fall versagt werden. Die von Gastwirten zu erfüllenden Vorgaben sind bundeseinheitlich durch das Gaststättengesetz geregelt. Die Länder sind jedoch ermächtigt, die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten zu konkretisieren. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber im Gaststättengesetz selbst spezielle Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Gaststätten gemacht hat, die nur für Räumlichkeiten gelten, für die eine Baugenehmigung nach dem 1. November 2002 erteilt worden ist.
Eine Verschärfung hinsichtlich der Ausstattung mit barrierefreien Toiletten darf daher nur für solche Gaststätten vorgenommen werden, für die nach diesem Zeitpunkt Baugenehmigungen erteilt wurden. Bei der Übernahme älterer Räumlichkeiten besteht für eine Verpflichtung zum Einbau behindertengerechter Toiletten keine Ermächtigungsgrundlage.
Urteil des VG Berlin vom 22.01.2016
Aktenzeichen: 4 K 169.15
Pressemitteilung des VG Berlin