Fährt ein Linienbusfahrer an einer Bushaltestelle los, ist er nur dann dazu verpflichtet, einen Zugestiegenen vor dem Losfahren besonders im Auge zu behalten, wenn dieser eine ganz offensichtliche schwere Körperbehinderung hat.
Das gilt auch für den Fall, dass ein 87-Jähriger dem Fahrer beim Zusteigen seinen Schwerbehindertenausweis vorgezeigt hat, eine Gehbehinderung des Mannes jedoch nicht ersichtlich war. Stürzt der Mann durch das Anfahren, weil er sich nicht gleich hingesetzt oder Halt gesucht, sondern stattdessen erst umständlich seinen Ausweis verstaut hat, kann er weder den Fahrer noch den Verkehrsbetrieb für die erlittenen Verletzungen haftbar machen.
Urteil des LG Lübeck vom 12.02.2007
Aktenzeichen 4 O 157/06
NZV 2007, 523