Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass einem Unternehmen, das für zwei Mitarbeiter einen Flug von Vilnius (Litauen) über Riga (Lettland) und Moskau (Russland) nach Baku (Aserbaidschan) gebucht hat, Schadensersatzansprüche (u.a. für zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge) gegenüber der Fluggesellschaft zustehen können, wenn die Mitarbeiter mit 14-stündiger Verspätung am Zielort ankommen. Allerdings darf der dem Arbeitgeber möglicherweise zu zahlende Schadensersatz die Gesamtsumme der Schadensersatzleistungen nicht übersteigen, die den betroffenen Reisenden nach den geltenden Regelungen zuerkannt werden könnten.
Urteil des EuGH vom 17.02.2016
Aktenzeichen: C-429/14
JURIS online