Grundsätzlich ist derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Das gilt auch für die Entkräftung von Rechtfertigungsgründen, die der Arbeitnehmer seinerseits substanziiert gegen die Kündigungsgründe einwendet. Der Arbeitgeber muss daher ebenfalls darlegen und ggf. beweisen, dass die Tatsachen, welche die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen können, nicht vorgelegen haben.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Köln verhandelten Fall hatte ein wegen angeblichen Spesenbetrugs fristlos gekündigter Vertriebsleiter durchaus nachvollziehbare Rechtfertigungen der beanstandeten Abhebungen vom Firmenkonto vorgebracht, die der Arbeitgeber nicht hatte widerlegen können. Ein Bestreiten dieses Vorbringens „ins Blaue hinein“ durch das Unternehmen hielt das Gericht nicht für ausreichend und gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt.
Urteil des LAG Köln vom 26.11.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 239/10
AE 2015, 151