Bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns gibt es häufig Streitigkeiten darüber, ob hierbei Sonderzahlungen des Arbeitgebers miteingerechnet werden dürfen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg handelt es sich bei vom Arbeitgeber zweimal jährlich aufgrund der letztjährigen Betriebszugehörigkeit geleisteten Sonderzahlungen, die laut Betriebsvereinbarung auf das Jahr verteilt werden, um Arbeitsentgelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich ist. Nicht eingerechnet werden dürfen hingegen Nachtarbeitszuschläge. Sie sind auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, da § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2016
Aktenzeichen: 19 Sa 1851/15
BB 2016, 308
AuA 2016, 179