Stehen sich Forderungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber, so liegt es nahe, dass der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung in Höhe seiner Ansprüche die Aufrechnung erklärt. Der Arbeitgeber hat hierbei zu beachten, dass dem Arbeitnehmer Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) und demgemäß Aufrechnungsschutz gemäß § 394 BGB zusteht. Der pfändungsfreie Teil ist stets an den Mitarbeiter auszuzahlen. Dabei sind die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen auch ohne eine Rüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. In einem gerichtlichen Verfahren ist es zudem Aufgabe des Arbeitgebers vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsvorschriften erfolgt ist.
Urteil des BAG vom 22.09.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 143/14
jurisPR-ArbR 7/2016 Anm. 3
DB 2015, 2703