In der Satzung der Taxi-Zentrale Nürnberg eG, an die ca. 300 Taxiunternehmen mit ca. 500 Taxen angebunden sind, was 98,7 Prozent entspricht, war geregelt, dass es ihren Mitgliedern verboten ist, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis zu werben. Dagegen erhob die Fa. Intelligent Apps GmbH Klage. Sie betreibt die Smartphone-App MyTaxi, die ebenfalls dem Zweck dient, Taxis zu vermitteln, indem sich Kunden auf einer Karte anzeigen lassen können, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein Taxi ordern können.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in der Satzungsregelung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und gab der Klage statt. Taxiunternehmen müssen selbst entscheiden dürfen, wem sie die von ihnen generierten GPS-Positionsdaten übermitteln. Ihnen ist auch nicht zumutbar, sich vor jeder von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt aus deren System auszuloggen. Schließlich hielten die Richter auch eine Werbung für MyTaxi auf den der Taxi-Zentrale angehörenden Fahrzeugen für zulässig. Diese darf die Satzungsbestimmungen nun nicht mehr anwenden.
Urteil des OLG Nürnberg vom 22.01.2016
Aktenzeichen: 1 U 907/14
Pressemitteilung des OLG Nürnberg