Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass juristische Personen weiterhin nicht als Insolvenzverwalter eingesetzt werden dürfen. Die einschlägige Vorschrift des § 56 Abs. 1 S. 1 InsO ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens schützt der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter leiten die Verfassungsrichter die Notwendigkeit ab, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll.
Urteil des BVerfG vom 12.01.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 3102/13
ZInsO 2016, 383
WM 2016, 355