Einen Steuerberater trifft im Rahmen eines ihm erteilten steuerrechtlichen Dauermandats, zu dem u.a. die Bilanzerstellung gehört, ohne greifbare, sich aufdrängende Anhaltspunkte bei Erstellung der Jahresabschlussbilanz keine generelle Pflicht, den Geschäftsführer einer GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich seiner Haftung für eine fehlerhaft erstellte Bilanz. Im vorliegenden Fall konnte das Oberlandesgericht Saarbrücken keine Anhaltspunkte für ein Beratungsverschulden des Steuerberaters feststellen und wies folglich die Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters der zahlungsunfähig gewordenen GmbH über rund 1,8 Mio. Euro ab.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.12.2015
Aktenzeichen: 1 U 13/12 – 3
ZInsO 2016, 458